Terms of Auction

Terms of Auction

  1. Sämtliche Lose werden in fremdem Namen und auf fremde Rechnung versteigert.
  2. Die Versteigerung erfolgt öffentlich und freiwillig gegen Barzahlung in Schweizer Franken. Fremde Währungen werden zum Tageskurs oder gemäss Gutschrift einer Schweizer Bank entgegengenommen. Die Aushändigung der Lose erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der Auktions-Rechnung. Es liegt allein im Ermessen des Versteigerers, Lose gegen Rechnung auszuhändigen. Dem Versteigerer ausgehändigte Lose bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages anvertrautes Gut. Wird die Zustellung gekaufter Lose durch die Post oder auf anderem Wege verlangt, so erfolgt dies auf Gefahr des Käufers. Versand- und Versicherungsspesen werden separat belastet. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, falls vor der Auktion keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Reihenfolge abzuweichen, Lose zusammenzulegen oder zurückzuziehen.
  4. Die Steigerungsstufen betragen:
    bis 100.—5.—
    bis 300.—10.—
    bis 600.—20.—
    bis 1’500.—50.—
    bis 3’000.—100.—
    bis 10’000.—200.—
    ab 10’000.—500.—
    Allfällige Zwischengebote werden aufgerundet.
  5. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Bei gleich hohen Geboten erhalten die schriftlichen Gebote den Vorrang, wobei die Reihenfolge des Eingangs massgebend ist. In Zweifelsfällen oder bei Streitigkeiten erfolgt ein nochmaliger Ausruf. Den Entscheid darüber hat der Auktionator. Der Zuschlag erfolgt nicht unbedingt zum schriftlich gebotenen Höchstbetrag, sondern so niedrig wie möglich. Wenn Sie zum Beispiel für ein Los CHF 500.- bieten, das nächst tiefere Gebot aber bei CHF 400.- liegt, wird Ihnen das Los um eine Versteigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot, also für den Betrag von CHF 420.- zugeschlagen.
  6. Zum Zuschlagspreis werden ein Aufgeld (Kommission) von 20 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den Totalbetrag erhoben. Bei Export entfällt die Mehrwertsteuer (Ausfuhrnachweis).
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme: Saalbieter gegen Barzahlung, schriftliche Bieter 20 Tage nach Empfang der Rechnung bzw. Voraus-Rechnung. Bei Bezahlung mit Kreditkarten wird eine Gebühr von 3,5 % vom Rechnungsbetrag erhoben. Banküberweisungen haben spesenfrei auf unser Bankkonto zu erfolgen.
  8. Beanstandungen irgendwelcher Art sind bei Anwesenheit des Käufers oder dessen Stellvertreters an der Auktion sofort nach Aushändigung der Lose zu erheben, von schriftlichen Bietern spätestens fünf Tage nach Zustellung der Lose. Für abgebildete Lose gilt für Schnitt, Zähnung und Stempel die Abbildung.
  9. Die angebotenen Briefmarken sind mit Sorgfalt beschrieben. Für alle ungeprüft zum Verkauf gelangten Einzellose gewähren wir eine Echtheitsgarantie für die Dauer eines Jahres. Bei geprüften Marken anerkennt der Käufer die in den Losbeschreibungen erwähnten Atteste und Signaturen als verbindlich, insbesondere auch hinsichtlich der Echtheit und der Qualität der Lose. Ebenso anerkennt der Käufer die inhaltliche Vollständigkeit der Atteste. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auktionators ist ausgeschlossen. Das Reklamationsrecht erlischt im Weiteren, falls Marken verändert wurden. Ausnahme bildet das Anbringen von Prüferzeichen durch Experten, die für Irrtümer haften. Bei behaupteten Fälschungen oder Reparaturen, die Einzelstücke ohne Atteste betreffen, hat der Käufer des Loses den Nachweis zu erbringen und der Reklamation das Attest eines anerkannten Prüfers beizufügen, worauf der Zuschlagspreis inkl. Aufgeld und Mehrwertsteuer und Attestgebühren zurückerstattet werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    Bei Losen, welche zwei oder mehr Marken enthalten (Lots, Posten, Sammlungen etc.), ist jede Reklamation ausgeschlossen. Hier gilt gekauft wie besehen. Katalogpreisangaben des Einlieferers sind für den Versteigerer nicht verbindlich.
  10. Bei Zahlungsverzug werden pro Mahnung eine Gebühr von CHF 20.- und 1 % Zins pro angefangenen Monat berechnet. Der Versteigerer behält sich vor, entweder auf Zahlung des Kaufpreises zu klagen oder das Kaufgeschäft aufzuheben und ohne weitere Benachrichtigung über die Lose anderweitig zu verfügen, unter Belastung einer etwaigen Preisdifferenz. Eine Lieferungspflicht besteht also in diesem Falle nicht mehr, wohl aber nach wie vor die Pflicht zur Abnahme.
  11. Der Versteigerer kann, ohne Angabe von Gründen, Personen von der Auktion ausschliessen. Handel und Tausch sind in den Auktionslokalitäten untersagt.
  12. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist für alle Beteiligten Horw. Die Versteigerungsfirma behält sich jedoch das Recht vor, den Schuldner an seinem Wohnort/ Sitz zu belangen. Es gelten im Übrigen die Gantbestimmungen der Gemeinde Horw.
  13. Durch die Abgabe von Geboten und Kaufaufträgen werden die vorstehenden Versteigerungsbedingungen vollumfänglich anerkannt. Diese gelten auch sinngemäss für alle Geschäfte, die ausserhalb der Versteigerung mit Auktionsmaterial abgeschlossen werden.
  14. Bei Unterbrüchen im Internetverkehr lehnen wir sämtliche Haftungsansprüche ab.
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